BAG - Urteil vom 01.03.1990
6 AZR 364/88
Normen:
DRK-TV (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes) § 29B, § 32 Anl. 11 § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1892/87
LAG Köln, vom 25.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 149/88

Sozialzuschlag - Tätigkeit des Ehegatten im öffentl. Dienst.

BAG, Urteil vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 364/88

DRsp Nr. 2000/1205

Sozialzuschlag - Tätigkeit des Ehegatten im öffentl. Dienst.

»Der Sozialzuschlag eines Arbeiters nach § 32 Abs. 6 DRK-TV entfällt, wenn sein Ehegatte im öffentlichen Dienst tätig ist.«

Normenkette:

DRK-TV (Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes) § 29B, § 32 Anl. 11 § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflichen Sozialzuschlags.

Der 1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit März 1982 bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) in der jeweiligen Fassung kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. In diesem Tarifvertrag ist u.a. geregelt:

"§ 29 B Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe I gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist. ...

(3) Zur Stufe 3 (des Ortszuschlages) und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. ...