LAG Chemnitz - Urteil vom 17.07.2019
2 Sa 13/19
Normen:
ArbZG § 3 S. 1; ArbZG § 7; ArbZG § 16 Abs. 2 S. 1; BGB § 162 Abs. 1; BAT-O § 15 Abs. 2; BAT-O § 17 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4122/18

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGKeine Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 13/19

DRsp Nr. 2023/12101

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Keine Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung

1. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit. 2. Regelt der Arbeitsvertrag die individuelle Leistung und Gegenleistung, stellt diese Hauptabrede keine Allgemeine Arbeitsbedingung dar und ist deshalb nicht durch Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers veränderbar.

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.11.2018 – 4 Ca 4122/18 – werden

z u r ü c k g e w i e s e n.

Von den Kosten der Berufung entfallen auf den Kläger 64,64 % und auf die Beklagte 35,36 %.

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 3 S. 1; ArbZG § 7; ArbZG § 16 Abs. 2 S. 1; BGB § 162 Abs. 1; BAT-O § 15 Abs. 2; BAT-O § 17 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand