ArbG Hamburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 454/15
Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGVorrang der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats vor der Sperrwirkung im nicht tarifgebundenen BetriebArbeitsvertragliche Ansprüche aus einer GesamtzusageUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage oder in gebündelte Vertragsangebote
LAG Hamburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 39/16
DRsp Nr. 2020/10904
Sperrwirkung des § 77 Abs. 3BetrVGVorrang der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats vor der Sperrwirkung im nicht tarifgebundenen BetriebArbeitsvertragliche Ansprüche aus einer GesamtzusageUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage oder in gebündelte Vertragsangebote
1. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine dagegen verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Diese Sperrwirkung des § 77 Abs. 3BetrVG hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Die Vorschrift soll nämlich die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3GG gewährleisten.2. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG tritt in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers nur insoweit ein, wie der betreffende Regelungsgegenstand nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1BetrVG unterliegt. Anderenfalls gäbe es in diesen Betrieben weder eine tarifliche Regelung noch könnte es eine betrieblich mitbestimmte Regelung geben. Dies liefe dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1BetrVG zuwider.
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