LAG Hamburg - Urteil vom 13.06.2017
4 Sa 15/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 140; BGB § 145; BGB § 151; Betriebsvereinbarung v. 01.08.1997 (BV 97) § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 27/16

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVGVorrang der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats vor der Sperrwirkung im nicht tarifgebundenen BetriebArbeitsvertragliche Ansprüche aus einer GesamtzusageUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche EinheitsregelungIndizien für einen Bindungswillen des Arbeitgebers im Sinne einer einzelvertraglichen ZusageÜberwiegende Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 3 Sa 39/16 v. 7.12.2016

LAG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 15/17

DRsp Nr. 2020/10910

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG Vorrang der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats vor der Sperrwirkung im nicht tarifgebundenen Betrieb Arbeitsvertragliche Ansprüche aus einer Gesamtzusage Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine vertragliche Einheitsregelung Indizien für einen Bindungswillen des Arbeitgebers im Sinne einer einzelvertraglichen ZusageÜberwiegende Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 3 Sa 39/16 v. 7.12.2016

1. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Eine dagegen verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Diese Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Die Vorschrift soll nämlich die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. 2. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG tritt in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers nur insoweit ein, wie der betreffende Regelungsgegenstand nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt. Anderenfalls gäbe es in diesen Betrieben weder eine tarifliche Regelung noch könnte es eine betrieblich mitbestimmte Regelung geben. Dies liefe dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 BetrVG zuwider.