LAG Chemnitz - Urteil vom 17.07.2019
2 Sa 14/19
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ArbZG § 7 Abs. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4101/18

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVGAufzeichnung der Arbeitsstunden mit Vergütungspflicht

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 14/19

DRsp Nr. 2023/12102

Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Aufzeichnung der Arbeitsstunden mit Vergütungspflicht

1. Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Zu den "sonstigen" Arbeitsbedingungen gehört insbesondere die Dauer der Arbeitszeit. 2. Aufgrund der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Er kann diese Aufgabe an die Arbeitnehmer delegieren. Die Aufzeichnungen sind maßgebliche Grundlage für den Entgeltanspruch.

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29.11.2018 – 4 Ca 4101/18 – werden

z u r ü c k g e w i e s e n.

Von den Kosten der Berufung entfallen auf den Kläger 67,98 % und auf die Beklagte 32,02 %.

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ArbZG § 7 Abs. 7;

Tatbestand