BSG - Urteil vom 05.09.2006
B 7a AL 14/05 R
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 § 144 Abs. 2 S. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 612
AuR 2006, 374
BSGE 97, 73
NZS 2007, 268
Vorinstanzen:
Bayerisches Landessozialgericht 9. Senat - L 9 AL 321/01 - 11.03.2004,
SG Augsburg, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 391/99

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Nichtbewerbung

BSG, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 14/05 R

DRsp Nr. 2006/29866

Sperrzeit beim Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wegen Nichtbewerbung

Wenn es für den Bewerber erkennbar geeignet ist, dass ihn ein verständiger Arbeitgeber schon wegen des Inhalts oder der Form des Bewerbungsschreibens aus dem Bewerbungsverfahren ausscheidet, so ist ein Bewerbungsschreiben einer Nichtbewerbung gleichzusetzen und kann damit sperrzeitauslösend sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 § 144 Abs. 2 S. 1 ; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten nur noch um die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer Sperrzeit vom 21. bis 30. April 1999 und die damit verbundene Aufhebung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21. bis 30. April 1999 sowie die Forderung nach Erstattung von 678,20 DM überzahlter Alhi.

Der 1952 geborene Kläger (Dipl.-Ing FH) war zuletzt vom 1. Oktober 1977 bis 31. Mai 1994 als Software-Berater und Produkt-Disponent beschäftigt. Nach Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) und einer von der Beklagten geförderten kaufmännischen Fortbildung für Techniker sowie einer Maßnahme für erfahrene Arbeitnehmer, insbesondere aus dem technischen Bereich, bezog der Kläger auf Grund des Bewilligungsbescheides vom 14. April 1999 ab 15. März 1999 Alhi in Höhe von 474,74 DM (= 242,73 Euro) wöchentlich. Der Bewilligungszeitraum endete am 10. Oktober 1999.