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Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar bis 25. März 1997, das die Beklagte wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit abgelehnt hat, und die Verfügung der Beklagten, dass die Dauer des Anspruchs auf Alg um 104 Tage gemindert sei.
Der 1943 geborene Kläger war vom 1. April bis 14. Juni 1994 als LKW-Fahrer bei der Firma S. und vom 15. Juni 1994 bis 31. Dezember 1996 als Fahrer bei einem Fruchtimporteur, der Firma A. GmbH, in K. tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers am 2. Dezember 1996 zum Ende des Jahres 1996.
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