BSG - Urteil vom 06.02.2003
B 7 AL 72/01 R
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB I § 44 ; SGB III § 144 ; SGG § 168 S. 1 § 99 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
JuS 2004, 646
NZA-RR 2003, 662
SozR 4-4100 § 119 Nr. 1
SozR 4-4300 § 144 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 AL 35/00 - 09.10.2000,
SG Koblenz, vom 06.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Ar 151/97

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses

BSG, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 72/01 R

DRsp Nr. 2003/6195

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses

Einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses begründen dessen Umstände nur, wenn zu deren Beseitigung durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ein zumutbarer Versuch möglich und unternommen worden ist. Dabei ist der Versuch unzumutbar, wenn die individuellen Umstände, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, die Annahme rechtfertigen, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB I § 44 ; SGB III § 144 ; SGG § 168 S. 1 § 99 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar bis 25. März 1997, das die Beklagte wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit abgelehnt hat, und die Verfügung der Beklagten, dass die Dauer des Anspruchs auf Alg um 104 Tage gemindert sei.

Der 1943 geborene Kläger war vom 1. April bis 14. Juni 1994 als LKW-Fahrer bei der Firma S. und vom 15. Juni 1994 bis 31. Dezember 1996 als Fahrer bei einem Fruchtimporteur, der Firma A. GmbH, in K. tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers am 2. Dezember 1996 zum Ende des Jahres 1996.