BSG - Urteil vom 29.01.2003
B 11 AL 33/02 R
Normen:
SGB III § 49 Abs. 2 § 144 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 9 AL 2/01 - 18.06.2001,
SG Duisburg, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 14(1) AL 138/99

Sperrzeit beim Arbeitslosenhilfeanspruch, Unwirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung

BSG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 33/02 R

DRsp Nr. 2003/9675

Sperrzeit beim Arbeitslosenhilfeanspruch, Unwirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung

1. Für den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist maßgeblich, ob die angebotene Trainingsmaßnahme für den Arbeitslosen zumutbar ist. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei es auf die Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Maßnahme ankommt. 2. Wenn eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 3 SGB III keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass eine Arbeitsaufnahme ein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme sein kann, so ist nicht schon deshalb unwirksam. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 49 Abs. 2 § 144 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit von sechs Wochen.