BSG - Urteil vom 16.10.1990
11 RAr 65/89
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 119 Nr. 4

Sperrzeit wegen der Weigerung, an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilzunehmen, Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit

BSG, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 65/89

DRsp Nr. 1998/7938

Sperrzeit wegen der Weigerung, an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilzunehmen, Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit

1. Auch nach der Neufassung der Vorschriften über den Eintritt einer Sperrzeit wegen der Weigerung, an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilzunehmen, durch das AFKG setzt der Eintritt einer Sperrzeit voraus, daß dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet worden ist, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme dem Grunde nach zustehen.2. Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit ist eine Belehrung schon im ersten Sperrzeitbescheid über den Eintritt und die Rechtsfolgen einer zweiten Sperrzeit nur hinsichtlich der Beendigung einer Zwischenbeschäftigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 119 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu Recht das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach § 119 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) unter entsprechender Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Überzahlung festgestellt hat.