LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2019
L 18 AL 8/19
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 217 AL 382/16

Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und verspäteter Meldung als arbeitsuchendGrob fahrlässige Herbeiführung von ArbeitslosigkeitVoraussetzung für die Unschädlichkeit eines AufhebungsvertragesGleichlautende rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 8/19

DRsp Nr. 2019/13776

Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und verspäteter Meldung als arbeitsuchend Grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für die Unschädlichkeit eines Aufhebungsvertrages Gleichlautende rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers

1. Beendet ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, liegt darin eine grob fahrlässige Herbeiführung von Arbeitslosigkeit, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat.2. Ein Aufhebungsvertrag ist dann unschädlich, wenn eine gleichlautende rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers keine Sperrzeit nach sich ziehen würde und der Arbeitnehmer eine solche Kündigung vergegenwärtigen musste.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozi-alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutzgegen gegen Sperrzeiten wegen Ar-beitsaufgabe (1. Januar 2015 bis 25. März 2015) bzw verspäterer Meldung als Arbeit suchend (26. März 2015 bis 1. April 2015) und das damit verbundene Ruhen bzw die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).