Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich im Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozi-alverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutzgegen gegen Sperrzeiten wegen Ar-beitsaufgabe (1. Januar 2015 bis 25. März 2015) bzw verspäterer Meldung als Arbeit suchend (26. März 2015 bis 1. April 2015) und das damit verbundene Ruhen bzw die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
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