BAG - Urteil vom 23.11.2000
2 AZR 490/99
Normen:
GVG § 20 Abs. 2 ; ZPO § 280 Abs. 2, § 559 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 788
DB 2001, 1044
NZA 2001, 683
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 75/97
LAG Hamburg, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/98

Staatenimmunität; Zwischenurteil

BAG, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 490/99

DRsp Nr. 2001/9029

Staatenimmunität; Zwischenurteil

»Kommt das Berufungsgericht in einem Zwischenstreit über das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung (hier: deutsche Gerichtsbarkeit) im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Gericht zu dem Ergebnis, die Prozeßvoraussetzung liege nicht vor, so hat es die Klage als unzulässig abzuweisen. Entscheidet das Berufungsgericht in einem derartigen Fall nur über die Prozeßvoraussetzung, kann die Klageabweisung noch durch das Revisionsgericht erfolgen.«

Normenkette:

GVG § 20 Abs. 2 ; ZPO § 280 Abs. 2, § 559 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz über die Frage, ob die Beklagte hinsichtlich einer gegen sie erhobenen Kündigungsschutzklage der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.