BVerwG - Urteil vom 19.02.2009
5 C 22.08
Normen:
StAG § 10 Abs. 1; SGB XII § 41;
Fundstellen:
BVerwGE 133, 153
DVBl 2009, 731
DÖV 2009, 595
NVwZ 2009, 843
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1487/06
VG Sigmaringen, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1868/04

Staatsangehörigkeitsrecht: Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges; Selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung eines Obligenheitsverstoßes des Einbürgerungsbewerbers durch die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich dessen Altersvorsorge durch Einsatz seiner Arbeitskraft; Beurteilung der grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens; Einstehen eines Einbürgerungsbewerbers für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren

BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 5 C 22.08

DRsp Nr. 2009/8167

Staatsangehörigkeitsrecht: Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges; Selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung eines Obligenheitsverstoßes des Einbürgerungsbewerbers durch die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich dessen Altersvorsorge durch Einsatz seiner Arbeitskraft; Beurteilung der grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens; Einstehen eines Einbürgerungsbewerbers für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren

1. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.