FG Hessen - Urteil vom 14.08.2002
11 K 2876/97
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; AO § 8 ; DBA-Italien Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ; DBA-Italien Art. 4 Abs. 2 ;

Ständige Wohnstätte; Ausland; Einkünfte; Steuerbar; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Wohnsitz; Doppelansässigkeit; Betriebsstätte; Arbeitnehmerüberlassung; Wirtschaftlicher Arbeitgeber - Zurechnung von Einkünften bei Tätigkeit im Ausland

FG Hessen, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 11 K 2876/97

DRsp Nr. 2003/6624

Ständige Wohnstätte; Ausland; Einkünfte; Steuerbar; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Wohnsitz; Doppelansässigkeit; Betriebsstätte; Arbeitnehmerüberlassung; Wirtschaftlicher Arbeitgeber - Zurechnung von Einkünften bei Tätigkeit im Ausland

1. Jemand verfügt über eine ständige Wohnstätte, wenn er die Möglichkeit hat, jederzeit (rechtmäßig) Räumlichkeiten als Wohnstätte zu nutzen und sie auch tatsächlich nutzt, ohne dass es eines ständigen Bewohnens bedarf. 2. Die Prüfung, ob die Vergütungen von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber in einem anderen Vertragsstaat hat, getragen werden (Art. 15 Abs. 2c DBA-MA), hat nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen. 3. Dabei ist maßgebend, ob und ggf. in welchem Umfang die vom Arbeitnehmer im Ausland ausgeübte Tätigkeit nach den Grundsätzen des Art. 7 DBA-MA der inländischen Gesellschaft oder deren im Ausland gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen ist und die Vergütung deshalb (ggf. anteilig) wirtschaftlich zu Lasten der inländischen Gesellschaft oder der Betriebsstätte geht 4. Ein bestehender Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GmbH und der ausländischen Betriebsstätte ändert nichts an der wirtschaftlichen Zuordnung.