Anlage 1 a VergGr. I Fallgruppe 4; BAT (1975) § 22, § 23 ; BGB § 133, § 157 ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2380
NZA 1992, 285
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Marburg - Urteil vom 19.7.1989 - 1 Ca 96/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 17.9.1990 - 16/13 Sa 1070/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Ständiger Vertreter des Leiters einer Universitätsklinik
BAG, Urteil vom 14.08.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 25/91
DRsp Nr. 1996/6145
Ständiger Vertreter des Leiters einer Universitätsklinik
»1. Vertreter im Sinne der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 4 der Anlage 1 a zum BAT sind nur solche Vertreter, die auch bei Anwesenheit des leitenden Arztes neben diesem dessen Aufgaben wahrnehmen können (Anwesenheitsvertreter). Nicht zu diesen Vertretern zählen die Abwesenheitsvertreter, denen die Vertretung des leitenden Arztes nur bei dessen Abwesenheit (Urlaub, Krankheit) obliegt.2. Nach der Protokollnotiz Nr. 3 werden in diese Vergütungsgruppe auch die Vertreter des leitenden Arztes einer Abteilung eines Universitätsklinikums eingruppiert.«
Normenkette:
Anlage 1 a VergGr. I Fallgruppe 4; BAT (1975) § 22, § 23 ; BGB § 133, § 157 ; BGB § 611 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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