BAG - Beschluß vom 12.02.1997
7 ABR 40/96
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 1997, 782
AuA 1998, 103
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Hamm - Urteil vom 2. März 1995 - 4 BV 40/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 27. März 1996 - 3 TaBV 70/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

BAG, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 40/96

DRsp Nr. 1997/4563

Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

»1. Die zeitweilige Verhinderung einer freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbetriebsrat berechtigt den Betriebsrat nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG, eine anteilige Freistellung eines weiteren Betriebsratmitglieds zu verlangen. 2. Die weitere Freistellung kann dann erforderlich sein, wenn die Aufgaben des Betriebsrats auch nach einer zumutbaren betriebsratsinternen Umverteilung durch die anderen Betriebsratsmitglieder nicht erledigt werden können und feststeht, daß eine Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlaß nicht ausreicht.«

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1, § 37 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über eine staffelübersteigende teilweise Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beschäftigt in ihren Werken U. ca. 1.400 Arbeitnehmer. Der dort im April 1994 gewählte Betriebsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen drei kraft Gesetzes freigestellt sind. Gewählt wurde auch eine Arbeitnehmerin, die dem Betriebsrat von der Arbeitgeberin für die Erledigung von Schreibarbeiten zur Verfügung gestellt worden war.