BSG - Beschluss vom 05.08.2018
B 1 KR 19/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 207/17
SG Speyer, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 579/16

Stationäre Maßnahme zur medizinischen RehabilitationWarnfunktion eines aufrechterhaltenen BeweisantragesNichterfüllen der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 05.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 19/18 B

DRsp Nr. 2018/13353

Stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Warnfunktion eines aufrechterhaltenen Beweisantrages Nichterfüllen der Sachaufklärungspflicht

1. Ein Beweisantrag hat Warnfunktion für das Tatsachengericht. 2. Bei einem anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten gilt ein schriftsätzlich während des Verfahrens gestellter Beweisantrag nur dann als bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, wenn er als solcher zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung wiederholt oder im Urteil des LSG erwähnt wird.3. Dem Tatsachengericht soll durch das Aufrechterhalten eines Beweisantrages verdeutlicht werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht.

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2018 zu bewilligen und Rechtsanwalt K, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe:

I