LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.01.2011
7 Sa 1006/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2773/09

Statische Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1006/10

DRsp Nr. 2011/9048

Statische Bezugnahmeklausel bei Tarifsukzession im öffentlichen Dienst

1. Tarifsukzession liegt vor, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifwerks von denselben Tarifvertragsparteien die Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems vereinbart wird; für die arbeitsvertragliche Bezugnahme reicht eine Klausel aus, welche die Anwendung der den konkret benannten Tarifvertrag ersetzenden Tarifverträge vorsieht. 2. Soll nach dem Wortlaut einer Bezugnahmeklausel "Für das Dienstverhältnis .., soweit nicht in diesem Dienstvertrag ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) für Länder und Gemeinden einschließlich der hierzu ergangenen Zusatztarifverträge und Sonderregelungen mit Ausnahme des § 53 Abs. 3 BAT (tarifliche Unkündbarkeit) sowie die Betriebsvereinbarungen" gelten, und wird weder auf die "jeweils gültige Fassung" noch auf "ergänzende, ändernde" oder "ersetzende" Tarifverträge Bezug genommen, führt diese arbeitsvertragliche Bezugnahme im Falle der Tarifsukzession nicht zur Anwendung des den BAT ersetzenden Tarifvertrages TVöD.