LAG Chemnitz - Urteil vom 10.07.2014
1 Sa 36/14
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 780; BGB § 781;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2051/13

Statische Fortgeltung des Tarifvertrages nach vertraglicher Personalüberleitung und Austritt der Arbeitgeberin aus dem ArbeitgeberverbandUnbegründete Zahlungsklage einer Kindergärtnerin aufgrund Gleichstellungsabrede in Altvertrag

LAG Chemnitz, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 36/14

DRsp Nr. 2014/14511

Statische Fortgeltung des Tarifvertrages nach vertraglicher Personalüberleitung und Austritt der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband Unbegründete Zahlungsklage einer Kindergärtnerin aufgrund Gleichstellungsabrede in Altvertrag

1. Ist der Arbeitsvertrag vor dem 01.01.2002 vereinbart worden und demzufolge die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die "Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost .. und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen") als Gleichstellungsabrede auszulegen, hat der Austritt der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2009 zur Folge, dass der TVöD -VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien statisch weiter gilt. 2. Im Falle einer Änderung eines Altvertrages nach dem 01.01.2002 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für Neu- oder für Altverträge maßgeblich sind, darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willensbildung der hieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist; eine Minderung der wöchentlichen Arbeitszeit in Änderungsverträgen ist für diese Auslegungsfrage rechtlich unerheblich.