LAG München - Urteil vom 19.05.2015
4 Sa 46/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; KSchG § 9 Abs. 1 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10 Abs. 1; KSchG § 10 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 503/14

Stattgabe übereinstimmender Auflösungsanträge beider ArbeitsvertragsparteienUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines kaufmännischen Angestellten wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Überwachungs- und Kontrollpflichten

LAG München, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 46/15

DRsp Nr. 2015/15342

Stattgabe übereinstimmender Auflösungsanträge beider ArbeitsvertragsparteienUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines kaufmännischen Angestellten wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Überwachungs- und Kontrollpflichten

1. Ein von beiden Parteien übereinstimmend gestellter Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf keiner Begründung (mehr), da im Ergebnis dem Grunde nach ein faktisches Anerkenntnis des jeweils gegnerischen Auflösungsantrages vorliegt und die Parteien statt eines, aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgten oder möglichen Vergleichsabschlusses im Ergebnis die Festlegung einer Abfindung im Rahmen des § 10 KSchG in das richterliche Ermessen stellen.