Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2009 wird als unzulässig verworfen; die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.
1.) Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge ebenso wie über die Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 12. November 2009 durch seinen Vorsitzenden. Denn beide Rechtsbehelfe sind beim "iudex a quo" zu erheben und von diesem zu behandeln, um diesem die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur zu eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl. § 178 a RdNr. 2).
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