LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2009
L 7 KA 161/09 B RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 77/07

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 161/09 B RG

DRsp Nr. 2010/10931

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Beschluss gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG ist eine gemäß § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG mit der Anhörungsrüge nicht angreifbare Zwischenentscheidung, weil sie im Berufungsverfahren ergangen ist und nur vorläufige Regelungen zu diesem Verfahren betrifft.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2009 wird als unzulässig verworfen; die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 2; SGG § 199 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

1.) Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge ebenso wie über die Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 12. November 2009 durch seinen Vorsitzenden. Denn beide Rechtsbehelfe sind beim "iudex a quo" zu erheben und von diesem zu behandeln, um diesem die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur zu eröffnen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl. § 178 a RdNr. 2).