LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.10.2016
22 Ta 30/16
Normen:
ArbGG § 78; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 11.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1/15

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen abgelehnte Entscheidung nur bei vorangegangenem AntragAntrag der Parteien keine Voraussetzung für Vorlage beim Güterichter

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen 22 Ta 30/16

DRsp Nr. 2021/7306

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen abgelehnte Entscheidung nur bei vorangegangenem Antrag Antrag der Parteien keine Voraussetzung für Vorlage beim Güterichter

1. Die Beschwerde ist bei Ablehnung eines "Gesuchs" nur statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt.2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache dem Güterichter vorzulegen erfordert zwar die (mindestens konkludente) Zustimmung der Parteien, nicht aber einen Antrag einer Partei.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26. Februar 2016 gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. Februar 2016 - 3 Ca 1/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I

Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit einem Güterichter vorzulegen, nachdem PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe der im Folgenden aufgeführten Beschlüsse Bezug genommen:

7 Ta 30/14, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Abl. 85

17 Ta 10/14, Beschluss vom 25. Juli 2014, Abl. 30; Beschluss vom 8. September 2014, Abl. 50 und Beschluss vom 22. September 2014, Abl. 69

3 Ta 17/15, Beschluss vom 29. Juni 2015, Abl. 104

8 Ta 21/15, Beschluss vom 23. Oktober 2015, Abl. 118