LSG Chemnitz - Beschluss vom 20.10.2008
L 3 B 450/08 AS-ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs 3 Nr. 1; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2461/08

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung des Sozialgerichtes zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II

LSG Chemnitz, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 450/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/3627

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Entscheidung des Sozialgerichtes zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II

Seit dem 1.4.2008 ist eine Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur noch statthaft, wenn die Berufung zulässig wäre, nicht aber, wenn sie zuzulassen wäre (hier: Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Absenkungsbescheid nach dem SGB II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1; SGG § 172 Abs 3 Nr. 1; SGG § 202; ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

Die Beschwerde, die gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen einen Absenkung der Regelleistung im Umfang von 30% für drei Monate gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.