I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Beschwerde, die gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen einen Absenkung der Regelleistung im Umfang von 30% für drei Monate gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
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