LSG Chemnitz - Beschluss vom 03.12.2008
L 7 B 683/08 AS-ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 3144/08

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache

LSG Chemnitz, Beschluss vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 683/08 AS-ER

DRsp Nr. 2009/1264

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache

Voraussetzung für den Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist, dass die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Sie muss der Zulassung bedürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 3. September 2008 wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.

Mit Beschluss vom 03.09.2008 hat das Sozialgericht Leipzig die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat September 2008 Leistungen in Höhe von 660,64 EUR bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter dem Geschäftszeichen S 7 AS 3258/08 vorläufig zu gewähren. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, hiergegen sei die Beschwerde statthaft. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde vom 24.09.2008 die Aufhebung dieses Beschlusses.