Statthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Fristablauf
LSG Thüringen, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 844/07 ER
DRsp Nr. 2008/9133
Statthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Fristablauf
1. Die Einleitung des Vollzugs einer einstweiligen Anordnung durch Vollstreckung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2ZPO entfällt nicht, obwohl eine öffentlich-rechtliche Körperschaft grundsätzlich nach Art. 20 Abs. 3GG an Recht und Gesetz gebunden ist.2. Bei wiederkehrenden Leistungen muss die Fälligkeit der konkreten Teilleistung im Rahmen des § 929 Abs. 2ZPO berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]