LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.11.2007
L 7 AY 5173/07 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 2 AY 4419/07 ER - 26.09.2007,

Statthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Fristversäumnis, Rechtsschutzbedürfnis

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen L 7 AY 5173/07 ER-B

DRsp Nr. 2008/8778

Statthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Anordnung bei Fristversäumnis, Rechtsschutzbedürfnis

1. Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem die Anordnung dem Beteiligten, auf dessen Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Vollziehungsfrist ist von Amts wegen zu beachten und kann weder abgekürzt noch verlängert werden, wobei im Verwaltungsprozess anders als im Zivilprozess eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für möglich erachtet wird. 2. Bei Fristversäumnis ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unwirksam und damit unzulässig. Für einen vorläufigen Rechtsschutz fehlt, was auch im Beschwerdeverfahren nicht außer Acht gelassen werden darf, nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § Abs. ;