BVerwG - Beschluss vom 01.07.2010
6 PB 7.10
Normen:
ZPO § 321; BRKG § 5 Abs. 1; BRKG § 5 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1320
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 164/08
VG Köln, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 2828/07

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens der Beschlussergänzung gem. § 312 Zivilprozessordnung (ZPO) im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren i.R.e. rechtsirrtümlichen Nichtbescheidung eines Anspruchs; Anfechtbarkeit einer Beschlussergänzung mit der Gehörsrüge i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) an Personalratsmitglieder

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 6 PB 7.10

DRsp Nr. 2010/12381

Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens der Beschlussergänzung gem. § 312 Zivilprozessordnung (ZPO) im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren i.R.e. rechtsirrtümlichen Nichtbescheidung eines Anspruchs; Anfechtbarkeit einer Beschlussergänzung mit der Gehörsrüge i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen einer Gewährung einer Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) an Personalratsmitglieder

1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kommt das vereinfachte Verfahren der Beschlussergänzung nach § 321 ZPO nicht in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden hat; ein dahingehender Verfahrensfehler ist der Gehörsrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich.2. Die Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG an Personalratsmitglieder kommt in Betracht, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulässt.

Tenor