BSG - Beschluss vom 02.04.2009
B 11 AL 2/09 C
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; ZPO § 78 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen L 7/10
SG Frankfurt/M., - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 580/00

Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuchs und einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren, notwendige Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 2/09 C

DRsp Nr. 2009/10264

Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuchs und einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren, notwendige Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

Ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Kläger hat weder eine Berechtigung für ein Ablehnungsgesuch noch für eine Anhörungsrüge. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2008 - B 11 AL 1/08 B - werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 73 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; ZPO § 78 Abs. 5;

Gründe:

I

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2007 mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 - B 11 AL 1/08 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen seiner Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 23. Januar 2009 - eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am gleichen Tag - Anhörungsrüge erhoben. Der Schriftsatz vom 9. Januar 2009 enthält Ausführungen, das BSG habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.