Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Juli 1996 die gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1996 eingelegte Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und - sinngemäß - eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie das Recht auf faires Verfahren gerügt.
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