BSG - Beschluß vom 20.08.1996
2 RU 30/96
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 17 U 115/95 - 19.06.1996,
SG Detmold, vom 11.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 33/91

Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder Gegenvorstellungen gegen Entscheidung des Bundessozialgerichts

BSG, Beschluß vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 2 RU 30/96

DRsp Nr. 2001/8134

Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder Gegenvorstellungen gegen Entscheidung des Bundessozialgerichts

1. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts weder Rechtsmittel noch Gegenvorstellungen statthaft hat sind, hat das BSG unter Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts angenommen für den Fall einer Verletzung von Grundrechten, die zur Aufhebung der Entscheidung des BSG durch das BVerfG führen müßte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]"

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Juli 1996 die gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1996 eingelegte Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und - sinngemäß - eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie das Recht auf faires Verfahren gerügt.