LAG Köln - Urteil vom 26.06.1998
11 Sa 1665/97
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 4529/96

Status; Unternehmensberatung; selbstbestimmte Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 11 Sa 1665/97

DRsp Nr. 2000/2048

Status; Unternehmensberatung; selbstbestimmte Arbeitszeit

»Bei der Statusbewertung ist zunächst auszugehen von Vertragsbenennung und Vertragsgestaltung (= ausdrückliche Verteilung der Rechte und Pflichten im Vertrag). Erscheint danach der Dienstnehmer als freier Mitarbeiter, so wird er auch durch die praktische Vertragsdurchführung nicht zum Arbeitnehmer, wenn er dabei selber allein darüber entscheiden kann, wann er arbeitet und wann nicht (selbstbestimmte Arbeitszeit); gegenüber diesem entscheidenden Gesichtspunkt treten andere - wie der Dauercharakter der Rechtsbeziehung dem Mitarbeiter entgegengebrachte "Erwartungshaltungen" anderer, eigenmächtiger Umgang mit seinen Arbeitsergebnissen durch den Unternehmer, Abgabe von Terminplänen, Terminabsprachen, Aufnahme des Mitarbeiters in innerbetriebliche Verzeichnisse, die statusrechtliche Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter, das Angewiesensein des Mitarbeiters auf den sächlichen und personellen Apparat - des Unternehmers zurück. 2. Begriffe, die eine rechtliche Bewertung enthalten (etwa Pflichten, Unterstellungsverhältnisse u.a.), sind insoweit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich; ihre im Falle pauschalen Bestreitens erforderliche Substantiierung verlangt den Vortrag sinnlich wahrnehmbarer Fakten (Indiztatsachen), aus denen sie hergeleitet werden sollen.«

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;