BSG - Beschluss vom 13.10.2020
B 12 KR 8/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 25/19
SG Lübeck, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 881/11

Statusfeststellungsverfahren über die Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als FamilienhelferinVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge eines Gehörsverstoßes

BSG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 8/20 B

DRsp Nr. 2021/2726

Statusfeststellungsverfahren über die Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Familienhelferin Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge eines Gehörsverstoßes

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.351,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin bei dem Kläger von Januar 2005 bis Ende August 2009.

Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe tätig und hat mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe eine Vereinbarung über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme nach § 77 SGB VIII getroffen. Die Beigeladene zu 1. ist Diplom Sozialpädagogin und schloss mit dem Kläger Honorarverträge, die jeweils die ambulante Betreuung einer konkreten Familie zum Inhalt hatte.