LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 11 R 3853/16
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB § 117;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 5435/15

StatusfeststellungsverfahrenTechnischer BetriebsleiterAbgrenzung von Beschäftigung und SelbstständigkeitGeschäftsbesorgungsvertrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 R 3853/16

DRsp Nr. 2017/9031

Statusfeststellungsverfahren Technischer Betriebsleiter Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit Geschäftsbesorgungsvertrag

Ein mit einer Unternehmensgesellschaft (UG) geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht als Scheingeschäft nichtig ist, begründet kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Alleingesellschafter der UG.

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen; dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. 2. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind; diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. 3. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.