BAG - Urteil vom 15.12.1999
5 AZR 457/98
Normen:
BGB §§ 138, 612 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1252
DB 2000, 1871
DStR 2000, 1448
NJW 2000, 1974
NZA 2000, 775
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammer Heidelberg - Urteil vom 23. April 1997 - 8 Ca 668/96 -,
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 18. März 1998 - 12 Sa 78/97 ,

Statusklage

BAG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 457/98

DRsp Nr. 2000/5166

Statusklage

»Die Klage auf Feststellung eines beendeten Arbeitsverhältnisses bedarf eines besonderen, vom Kläger darzulegenden Feststellungsinteresses, das nur gegeben ist, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die Feststellung des Arbeitsverhältnisses muß zur Folge haben, daß noch Ansprüche zumindest dem Grunde nach bestehen.«

Normenkette:

BGB §§ 138, 612 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. November 1995 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Beklagte vermittelt gewerbsmäßig Verträge über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art. Der Kläger war ab dem 1. Juli 1993 für zwölf Monate als "Juniorberater" und dann bis zum 30. November 1995 als "Mitarbeiter" bei der Beklagten beschäftigt.