LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.01.2016
19 Sa 27/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22 Hs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 826;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 8
NJW 2016, 48
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 405/14

Stellenanzeige für Softwareentwickler oder Softwareentwicklerin in international agierendem Unternehmen mit Forderung nach sehr guten Englisch- und Deutschkenntnissen und Hinweis auf junges hochmotiviertes TeamUnbegründete Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin russischer Herkunft wegen ethnischer und altersbedingter Benachteiligung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 19 Sa 27/15

DRsp Nr. 2016/5189

Stellenanzeige für Softwareentwickler oder Softwareentwicklerin in international agierendem Unternehmen mit Forderung nach sehr guten Englisch- und Deutschkenntnissen und Hinweis auf "junges hochmotiviertes Team" Unbegründete Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin russischer Herkunft wegen ethnischer und altersbedingter Benachteiligung

1. Die Forderung nach sehr guten Englisch- und Deutschkenntnissen als Voraussetzung für die Einstellung eines Softwareentwicklers oder einer Softwareentwicklerin in einem international agierenden Unternehmen ist im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt.2. Die Formulierung in einer Stellenanzeige, wonach ein Unternehmen ein "junges hochmotiviertes Team" vorzuweisen habe und die Aufforderung, sich zu bewerben, wenn der oder die Bewerber/in "Teil eines jungen, hochmotivierten Teams" werden wolle, ist nicht eindeutig. "Jung" kann sich in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Zusammensetzung des Teams genauso wie auf das Lebensalter der Teammitglieder beziehen. Da keines der möglichen Verständnisse überwiegend wahrscheinlich ist, fehlt auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen des Lebensalters.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2015 - 3 Ca 405/14 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.