BAG - Urteil vom 10.06.2020
4 AZR 142/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) § 17; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) § 20 Abs. 3; Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (SächsLRettDPVO) § 23 Abs. 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 12; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XVIII Entgeltgruppe 9a; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 29b Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 12 Nr. 3
AuR 2020, 435
EzA-SD 2020, 14
NZA-RR 2020, 483
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 116/18
ArbG Chemnitz, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1532/17

Stellenbeschreibung als Grundlage der Bestimmung von ArbeitsvorgängenLandesrechtliche Vorgaben zur Qualifikation eines Disponenten in der Rettungsleitstelle§ 23 Abs. 3 S. 1 SächsLRettDPVO als unbefristete Sonderregelung für die Qualifikation eines Leitstellendisponenten

BAG, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 142/19

DRsp Nr. 2020/11314

Stellenbeschreibung als Grundlage der Bestimmung von Arbeitsvorgängen Landesrechtliche Vorgaben zur Qualifikation eines Disponenten in der Rettungsleitstelle § 23 Abs. 3 S. 1 SächsLRettDPVO als unbefristete Sonderregelung für die Qualifikation eines Leitstellendisponenten

Orientierungssätze: 1. Eine vom Arbeitgeber erstellte Stellenbeschreibung kommt als Grundlage für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen in Betracht, wenn sie die dem konkreten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten sowie ggf. die verschiedenen Arbeitsergebnisse mit ihren jeweiligen Zeitanteilen hinreichend differenziert wiedergibt. Sie ersetzt jedoch weder die tatrichterliche Feststellung, dass die Tätigkeit tatsächlich auszuüben ist, noch die rechtliche Bewertung durch die Gerichte für Arbeitssachen zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen (Rn. 15). 2. Die für einen Disponenten einer Rettungsleitstelle nach der Entgeltgruppe 9a Teil B Abschnitt XVIII der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA erforderliche Qualifikation richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Landesrecht (Rn. 21, 31). 3. Die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsLRettDPVO enthält eine unbefristete Sonderregelung für die nach dem Landesrecht des Freistaats Sachsen erforderliche Qualifikation eines Leitstellendisponenten (Rn. 23 ff.).