FG München - Urteil vom 18.09.2002
13 K 446/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ;

Steuerfreie Abfindung; Veranlassung der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber; Einkommensteuer 1997; Solidaritätszuschlag 1997

FG München, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 13 K 446/99

DRsp Nr. 2003/8732

Steuerfreie Abfindung; Veranlassung der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber; Einkommensteuer 1997; Solidaritätszuschlag 1997

Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist dann nicht durch den Arbeitgeber veranlasst und führt daher nicht zur Steuerfreiheit einer damit im Zusammenhang stehenden Abfindung, wenn die Kündigung gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer ausgesprochen wurde, der im Jahr der Kündigung zu 51 % an der GmbH (der Arbeitgeberin) beteiligt war.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Der Kläger war seit 01. Januar 1978 als Gesellschafter-Geschäftsführer am Stammkapital (50.000 DM) der W. GmbH (W-GmbH) zu 75 % beteiligt, die Klägerin zu 25 %.

Ab 01. Januar 1996 betrug die Beteiligung des Klägers 51 %, der Sohn (S) erhielt 49 % der Anteile.

In der Gesellschafterversammlung vom 01. Juni 1996 (siehe Protokoll Bl. 40 ESt-Akte 1997) wurde dem Kläger das Dienstverhältnis durch die W-GmbH zum 31. Dezember 1996 gekündigt. Ihm wurde eine Abfindung i.H.v. 30.000 DM zugesagt. Das Protokoll ist von beiden Gesellschaftern unterzeichnet.

Die Abfindung wurde dem Kläger Anfang 1997 ausbezahlt.

Der Beklagte (das Finanzamt) unterwarf diese in der ESt-Erklärung nicht deklarierte Abfindung der Besteuerung.