FG München - Urteil vom 23.07.2003
9 K 2999/02
Normen:
EStG § 3b ;

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 9 K 2999/02

DRsp Nr. 2003/10344

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers

Die Steuerfreiheit eines Zuschlags für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet ist. Erhält ein Arbeitnehmer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers als besondere Anerkennung für Sondereinsätze außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (hier anläßlich des Jahr 2000-Wechsels), so fällt diese nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.

Normenkette:

EStG § 3b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers des Klägers nach § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist.