BFH - Urteil vom 05.11.2014
VIII R 29/11
Normen:
EStG § 3 Nr. 11, § 18 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 33, § 34;
Fundstellen:
BFHE 249, 1
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1229/09 103

Steuerfreiheit von aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe im Rahmen eines Erziehungsstellenvertrages gezahlter Honorare

BFH, Urteil vom 05.11.2014 - Aktenzeichen VIII R 29/11

DRsp Nr. 2015/8766

Steuerfreiheit von aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe im Rahmen eines Erziehungsstellenvertrages gezahlter Honorare

1. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt wird und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher —wie im Streitfall für die Aufnahme von ein bis zwei Pflegekindern— ausgezahlt werden. 2. Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG (BMF-Schreiben vom 20. November 2007 IV C 3 -S 2342/07/0001, BStBl I 2007, 824 zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII), ist nicht zu beanstanden. 3. Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen.