Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11. April 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Auslegung und vollständige Erfüllung eines Prozessvergleichs.
Der Kläger war von 2007 bis Februar 2011 gegen ein Stundenentgelt von ca. 12,00 Euro brutto als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf tarifliche Regelungen einen Zuschlag von 25 % auf 2.211 angeblich während der Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses geleistete Nachtarbeitsstunden geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien am 19. Juli 2011 folgenden gerichtlichen Vergleich:
1. Die Beklagte zahlt auf die Forderung des Klägers bezüglich der Nachtschichtzulage einen Betrag von 2.500,00 € brutto.
2. Damit ist der Rechtsstreit sowie sämtliche gegenseitigen, finanziellen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.
1. 2.
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