LAG Hamm - Urteil vom 04.10.2013
10 Sa 621/13
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1968/12

Steuerliche Behandlung einer NachtschichtzulageVollstreckung aus ProzessvergleichNettolohnvereinbarung als Ausnahme

LAG Hamm, Urteil vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 621/13

DRsp Nr. 2013/23899

Steuerliche Behandlung einer Nachtschichtzulage Vollstreckung aus ProzessvergleichNettolohnvereinbarung als Ausnahme

Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hält mit dem gerichtlichen Vergleich einen den geltend gemachten Betrag umfassenden Titel bereits in Händen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11. April 2013 - 3 Ca 1968/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung und vollständige Erfüllung eines Prozessvergleichs.

Der Kläger war von 2007 bis Februar 2011 gegen ein Stundenentgelt von ca. 12,00 Euro brutto als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.

Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf tarifliche Regelungen einen Zuschlag von 25 % auf 2.211 angeblich während der Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses geleistete Nachtarbeitsstunden geltend gemacht hatte, schlossen die Parteien am 19. Juli 2011 folgenden gerichtlichen Vergleich:

1. Die Beklagte zahlt auf die Forderung des Klägers bezüglich der Nachtschichtzulage einen Betrag von 2.500,00 € brutto.

2. Damit ist der Rechtsstreit sowie sämtliche gegenseitigen, finanziellen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.

1. 2.