FG Brandenburg - Urteil vom 18.06.2003 1 K 1620/01
Normen:
UStG (1996) § 4 Nr. 16 Buchst. e ; UStG (1999) § 4 Nr. 16 Buchst. e ; SGB XI § 14 Abs. 1 ; SGB XI § 14 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1349
EFG 2003, 1346
Steuerpflicht der Umsätze aus der Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Vorsorgekuren für an Diabetes mellitus erkrankte Kinder sowie aus der Verköstigung der Patienten; Pflegebedürftigkeit; Umsatzsteuer 1997 bis 1999
FG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 1 K 1620/01
DRsp Nr. 2003/10324
Steuerpflicht der Umsätze aus der Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Vorsorgekuren für an Diabetes mellitus erkrankte Kinder sowie aus der Verköstigung der Patienten; Pflegebedürftigkeit; Umsatzsteuer 1997 bis 1999
Umsätze aus der Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Vorsorgekuren für an Diabetes mellitus erkrankte Kinder sowie aus der Verköstigung der Patienten sind nicht nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei. Die Befreiung scheitert daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte Kinder mit Diabetes mellitus nicht pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB 11 sind, weil die Krankheit regelmäßig nicht zu einer Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die in § 14 Abs. 4SGB XI aufgezählten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens führt.
Normenkette:
UStG (1996) § 4 Nr. 16 Buchst. e ; UStG (1999) § 4 Nr. 16 Buchst. e ; SGB XI § 14 Abs. 1 ; SGB XI § 14 Abs. 4 ;
Tatbestand:
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