Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich eines Nettoverdienstausfalls, den Ersatz von Steuerberatungskosten und die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Saalchef im Spielkasino in Dortmund beschäftigt. Im Juni 1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das Arbeitsgericht Dortmund hat diese Kündigung am 29. März 1996 für rechtsunwirksam erklärt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Saalchef verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1997 zurückgewiesen. Seit dem 1. Oktober 1996 wurde der Kläger wieder beschäftigt.
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