BAG - Urteil vom 27.11.2008
2 AZR 790/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 23 KSchG 1969
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 539/07
ArbG Emden - 2 Ca 590/06 - 22.2.2007,

Stichtags- bzw. Übergangsregelung für Kündigungen in Kleinbetrieben [§ 23 Abs. 1 KSchG]

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 790/07

DRsp Nr. 2010/2209

Stichtags- bzw. Übergangsregelung für Kündigungen in Kleinbetrieben [§ 23 Abs. 1 KSchG]

1. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" reichen nicht aus, um zu einer Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu gelangen. 2. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. September 2007 - 11 Sa 539/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin trat im Jahr 2002 in die Dienste von Frau J. (im Folgenden: Schuldnerin), die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen eine physiotherapeutische Praxis betrieb. Der Beklagte wurde im Laufe des Revisionsverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt.