LAG Köln - Urteil vom 15.11.2010
5 Sa 102/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3374/09

Stichtagsregelung für Altersversorgung von unbefristet Beschäftigten; unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Benachteiligung

LAG Köln, Urteil vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 102/10

DRsp Nr. 2011/2199

Stichtagsregelung für Altersversorgung von unbefristet Beschäftigten; unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Benachteiligung

Es ist im Rahmen einer Stichtagsregelung zulässig, die Fortgeltung des ursprünglichen - für die Arbeitnehmer günstigeren - betrieblichen Altersversorgungssystems nur für die Arbeitnehmer vorzusehen, die zum Stichtag 1.1.1994 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis waren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2009 - 15 Ca 3374/09 abgeändert:

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, nach welchem Tarifvertrag sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richten wird.

Die Beklagte ist die Ge für die R - und F .

Der Kläger ist seit 1980 für die Beklagte tätig. Grundlage der Tätigkeit waren zunächst Honorarverträge. Seit dem 01.06.1993 ist der Kläger durchgehend auf arbeitsvertraglicher Grundlage für die Beklagte tätig.