I. Die Parteien streiten über die Modalitäten der von ihnen getroffenen Altersteilzeitvereinbarung. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.08.2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Stichtagsregelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26.11.2003, mit der die Geburtsjahrgänge bis 1949 begünstigt würden, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Differenzierung im Hinblick auf den bezweckten und finanzierbaren Personalabbau bei der Beklagten sachgerecht sei. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Blatt 94 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
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