LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.09.2003
6 (5) Sa 958/03
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 246
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10296/02

Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, Steigerung der Anreize für den Abschluss von Freistellungsvereinbarungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 6 (5) Sa 958/03

DRsp Nr. 2004/462

Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, Steigerung der Anreize für den Abschluss von Freistellungsvereinbarungen

»Eine leistungsnachbessernde Neuregelung einer Betriebsvereinbarung zur Steigerung der Attraktivität und des Anreizes für den Abschluss von Freistellungsvereinbarungen im Rahmen eines Personalabbaukonzeptes kann sich sachgerecht auf einen vor Inkrafttreten der Neuregelung liegenden Stichtag erstrecken, den die Betriebsparteien bei ihren Nachbesserungsverhandlungen von vornherein für die Zukunft angestrebt haben.«

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die 1950 geborene und seit 1969 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin schied aus ihrem aktiven Dienst aufgrund einer sogenannten "Freistellungsvereinbarung" mit der Beklagten zum 30.06.2001 aus. In dieser Freistellungsvereinbarung vom 05.03.2001 sind auch die der Klägerin während ihrer Freistellung ab dem 01.07.2001 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezuges der gesetzlichen Sozialversicherungsrente im Einzelnen zustehenden Leistungen und Freistellungsbezüge auf der Grundlage einer bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt geltenden, mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossenen, Durchführungsvereinbarung "Betriebliche Beurlaubungsvereinbarung für die Bank Inland" vom 01.03.1999 (im Folgenden BV 1) festgelegt.