Die 1950 geborene und seit 1969 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin schied aus ihrem aktiven Dienst aufgrund einer sogenannten "Freistellungsvereinbarung" mit der Beklagten zum 30.06.2001 aus. In dieser Freistellungsvereinbarung vom 05.03.2001 sind auch die der Klägerin während ihrer Freistellung ab dem 01.07.2001 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezuges der gesetzlichen Sozialversicherungsrente im Einzelnen zustehenden Leistungen und Freistellungsbezüge auf der Grundlage einer bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt geltenden, mit dem Gesamtpersonalrat abgeschlossenen, Durchführungsvereinbarung "Betriebliche Beurlaubungsvereinbarung für die Bank Inland" vom 01.03.1999 (im Folgenden BV 1) festgelegt.
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