BVerwG - Urteil vom 30.09.2009
5 C 32.08
Normen:
BEEG § 18 Abs. 1; BErzGG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 135, 67
DVBl 2010, 183
DÖV 2010, 283
NJW 2010, 2074
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 15 K 07.1847

Stilllegung (Schließung) eines Betriebes als besonderer Fall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit; Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung als beachtlicher Ermessensgesichtspunkt

BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 5 C 32.08

DRsp Nr. 2010/637

Stilllegung (Schließung) eines Betriebes als besonderer Fall i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit; Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung als beachtlicher Ermessensgesichtspunkt

1. Die Stilllegung (Schließung) eines Betriebes ist in der Regel ein besonderer Fall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BEEG, bei dem es im Ermessen der Arbeitsschutzbehörde steht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig zu erklären.2. Die Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt dabei keinen beachtlichen Ermessensgesichtspunkt dar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen uneingeschränkt für zulässig zu erklären.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BEEG § 18 Abs. 1; BErzGG § 18 Abs. 1;

Gründe

I