Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juli 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 5. April 2007 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen uneingeschränkt für zulässig zu erklären.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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