BAG - Urteil vom 21.10.2009
4 AZR 477/08
Normen:
TVG § 3; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 264 Nr. 2; Tarifvertrag für die Angestellten der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (vom 17. Dezember 1979); Tarifvertrag über die Zahlung von Zulagen gem. § 3 Nr. 4 des MTVAng-Arge Reha (vom 17. Dezember 1979); Vorläufiger Änderungstarifvertrag zur Änderung des BG-AT (vom 29. August 2006);
Fundstellen:
AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 50
NZA-RR 2010, 477
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2055/07
ArbG Bochum, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 766/07

Stillschweigende Ersetzung von nachwirkenden Tarifverträgen durch einen Verbandstarifvertrag

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 477/08

DRsp Nr. 2010/8

Stillschweigende Ersetzung von nachwirkenden Tarifverträgen durch einen Verbandstarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das kann durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung erfolgen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst. 2. Die Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages erfolgt nicht nur dann, wenn ein neuer Tarifvertrag die nachwirkenden Regelungen aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Sie kann stillschweigend geschehen, wenn der Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand des nachwirkenden Tarifvertrages war.

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. April 2008 - 17 Sa 2055/07 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 19. Oktober 2007 - 1 Ca 766/07 - teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 731,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 243,90 Euro seit dem 1. April 2007 zu zahlen.