LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2007
3 Sa 421/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2, 4 ; MTV (P.-S.) § 12 b Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 361/07

Stillschweigende und formlose Abänderung der Vergütungsvereinbarung bei Weiterbeschäftigung einer Krankenschwester als Altenpflegerin - widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin bei wechselndem Vortrag im Instanzenzug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 421/07

DRsp Nr. 2008/9683

Stillschweigende und formlose Abänderung der Vergütungsvereinbarung bei Weiterbeschäftigung einer Krankenschwester als Altenpflegerin - widersprüchliches Verhalten der Arbeitgeberin bei wechselndem Vortrag im Instanzenzug

1. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen können wirksam nicht nur ausdrücklich und schriftlich getroffen werden sondern auch formlos und stillschweigend.2. Eine stillschweigende Aufhebung der arbeitsvertraglichen Schriftformklausel ist dann anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der formlosen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben.3. Trägt die Arbeitgeberin erstinstanzlich eine bestimmte Eingruppierung der Arbeitnehmerin vor und zieht sie in der Berufungsinstanz bereits den grundsätzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin darauf, nach dieser Vergütungsgruppe beschäftigt und vergütet zu werden, in Zweifel, kann sie mit dieser Argumentation jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht gehört werden, den sie verhält sich damit in unzulässiger Weise widersprüchlich.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 242 § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2, 4 ; MTV (P.-S.) § 12 b Ziff. 3 ;

Tatbestand: