LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2005
8 Ta 188/05
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 320
NJ 2006, 287
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1594/04

Stillschweigender Prozesskostenhilfeantrag für Verteidigung gegen Widerklage

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 188/05

DRsp Nr. 2006/21648

Stillschweigender Prozesskostenhilfeantrag für Verteidigung gegen Widerklage

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann auch stillschweigend gestellt werden, insbesondere wenn sich durch Auslegung schriftsätzlichen Vorbringens ein dahingehender Wille ergibt. 2. Ein solcher Wille ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Klageantrag, für den Prozesskostenhilfe beantragt wurde, nachfolgend erweitert oder geändert wird, solange über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden wurde; in gleicher Weise gilt dies für die Verteidigung gegen eine vor Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages erhobene Widerklage, zumindest wenn der Kläger Prozesskostenhilfe für "dieses Verfahren" beantragt hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe: