LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.05.2004
11 Sa 690/03
Normen:
BGB § 126 § 241 § 313 § 623 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 528
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 25/03

Störung der Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvertrages bei Wegfall des Abfindungsanpruches aufgrund bestehender Rentenansprüche

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 690/03

DRsp Nr. 2004/10718

Störung der Geschäftsgrundlage eines Abfindungsvertrages bei Wegfall des Abfindungsanpruches aufgrund bestehender Rentenansprüche

»1. Die gemeinsame Fehlvorstellung der Parteien über Art und Umfang des dem Arbeitnehmer zustehenden Altersrentenanspruchs bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen, wenn ein mit der Aufhebungsvereinbarung verbundener Abfindungsanspruch an diese sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anknüpft.2. Führt der tatsächlich bestehende Rentenanspruch nach den zur Anwendung kommenden Abfindungsrichtlinien zu einem vollständigen Verlust des von den Parteien zunächst angenommenen Abfindungsanspruchs, so ist es dem Arbeitnehmer dennoch zumutbar an dem Vertrag festgehalten zu werden, wenn nach den Vorstellungen der Parteien die Abfindung dem Ausgleich der durch den Aufhebungsvertrag vermeintlich verursachten Rentenminderung dienen sollte. Das nach den Parteivorstellungen sich ergebende wirtschaftliche Gleichgewicht der Vereinbarung wird nicht unzumutbar gestört, da die tatsächlich bestehenden (höheren) Rentenansprüche den "Verlust" der Abfindung "kompensieren".«

Normenkette:

BGB § 126 § 241 § 313 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.