LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.12.2004
9 Sa 277/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Ziffer 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 627/03 PS - 17.12.2003,

Strafhaft als personenbedingter Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 277/04

DRsp Nr. 2005/6896

Strafhaft als personenbedingter Kündigungsgrund

1. Ein personenbedingter Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Inhaftierung gehindert ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 2. Bei Inhaftierung des Arbeitnehmers hängt es von der Haftdauer sowie von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht eine ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG rechtfertigt; dabei sind dem Arbeitgeber zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer krankheitsbedingten Kündigung.3. Ist ungewiss, ob es dem inhaftierten Arbeitnehmer tatsächlich gelingt, eine Reduzierung der Haftzeit auf 2/3 zu erreichen, und ob er überhaupt den Status eines Freigängers beziehungsweise einen offenen Vollzug erreicht, kann die zu erwartende Arbeitsverhinderung von vier bis sechs Jahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 1 Ziffer 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.